WIR NEHMEN DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE WELT ERNST
SPENDEN

SATZUNG

des “ International Liability Association Europe

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “International LiabilityAssociation Europe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist
• die Förderung der Religion und Kultur im In- und Ausland sowie des gesellschaftlichen Austausches mit Menschen in anderen Ländern;
• der Ausbau der weltweiten Hilfeleistung an Bedürftige und die Bestärkung der Solidarität mit ihnen, einschließlich der Entwicklung eines gesellschaftlichen Bewusstseins über die Bedeutung dieser Ziele;
• die Förderung der Erziehung und Bildung im In- und Ausland sowie
• die Identitätsstiftung auf der Grundlage kultureller Gemeinsamkeiten.
(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
• Einrichtung und Unterhalt sowie Unterstützung von im In-und Ausland ansässigen Gemeinden im Rahmen von religiösen und kulturellen Aktivitäten sowie von Schüler- und Studentenwohnheimen im Rahmen der erzieherischen Aktivitäten im Ausland;
• materielle und immaterielle Hilfeleistungen an Bedürftige im Ausland;
• Zusammenarbeit mit und Förderung von in- und ausländischen Vereinen und Stiftungen, deren Ziele sich mit denen des Vereins decken; insbesondere Förderung von Baumaßnahmen, die durch solche Vereine und Stiftungen getragen werden
• Errichtung von Schulen; Unterstützung für laufende Bauprojekte von Schulen und Einrichtungen, die von anderen Bauträgern mit identischen Zielen verwirklicht werden;
• Erwerb, Vermietung und Unterhalt von Gebäuden im In- und Ausland zur Verwendung im Sinne der Vereinsziele;
• Organisation von bewusstseinsschaffenden Zusammenkünften, Konferenzen, Ausflügen etc., die der Ermöglichung des gesellschaftlichen Austausches dienen;
• Organisation von Bildungsveranstaltungen wie Kurse, Seminare, Konferenzen etc.;
• Durchführung von Spendensammelaktionen und Entgegennahme von Zuwendungen im Inland und aus dem Ausland;
• Gründung von Stiftungen sowie Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Vereinigungen im In- und Ausland und Organisation von gemeinsamen Aktivitäten;
• Kooperation mit Behörden, anderen öffentlichen Einrichtungen sowie mit wirtschaftlichen Unternehmen einschließlich der Entwicklung von und Beteiligung an Projekten mit ihnen sowie
• Eröffnung von Vertretungen im In- und Ausland.

(3) Zur Verwirklichung der Zwecke ist der Verein auf sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gebieten sowie im Bereich der Bildung und Erziehung umfassend im In- und Ausland tätig.

(4) Die Vereinstätigkeit wird durch Zuwendungen finanziert, die für die Vereinszwecke verwendet werden.

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische oder volljährige natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter, Beruf, Anschrift sowie die Angaben enthalten, aufgrund welcher Umstände der Antragsteller beitreten will.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Die Höhe der Beiträge und ihre Zahlungsweise werden  vom Vorstand festgelegt.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Der von einem einzelnen Mitglied zu tragende Teil sämtlicher in einem Jahr erhobener Umlagen darf für jedes Mitglied insgesamt Euro 100 (in Worten: hundert) nicht übersteigen. Über die Höhe jeder einzelnen Umlage sowie deren Umlegung auf die einzelnen umlagepflichtigen Mitglieder entscheidet in den vorstehend genannten Grenzen der Vorstand.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung derjuristischen Person oder Personenvereinigung,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

(2) Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Davor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, und zwar persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittel Briefes bekanntzumachen.

 

§6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereinsind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

 

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweils nachfolgenden Mitglieds im Amt.
(2) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
• Vorsitzender
• Stellvertretender Vorsitzender
• Sekretär
• Stellvertretender Sekretär
• Kassenwart
• Stellvertretender Kassenwart
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.Sie können von der Mitgliederversammlung im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands haften sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Vereinsmitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 8

Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, ferner Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 9

Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Vorstandssitzungen finden mindestens zwei Mal jährlich statt. Zusätzliche Sitzungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand dies bestimmt oder dies von einem Vorstandsmitglied schriftlich beantragt wird.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alleVorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise erklären.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, den Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(4) Der Vorstand hat einen Jahresbericht zu erstellen, aus dem sich laufende Einnahmen, Ausgaben sowie der Vermögensbestand ergeben. Die Ausgaben sind nach ihrem Verwendungszweck und der Anzahl der Personen, die Leistungen empfangen haben, aufzugliedern.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann einanderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Genehmigung des  vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für  das  nächste Geschäftsjahr sowie Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
• Auflösung des Vereins; in diesem Falle bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich den Anfallberechtigten des Vereinsvermögens.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal jährlich soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail an die letzte, dem Verein bekannte Postanschrift oder E-Mailadresse des Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mailadresse gerichtet ist.

 

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Auch ein Nichtmitglied kann Protokollführer sein.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung mussschriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordentlicher Ladung gemäß §§ 11, 13 ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefällt werden. Bei sämtlichen Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht gezählt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Hieraus haben sich Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung zu ergeben.
(8) Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.
(9) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Änderungsanträge zur Tagesordnung innerhalb der Sitzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einberufungsfrist der außerordentlichen Bundesversammlung beträgt eine Woche.

 

§ 14

    Würdigung von Mitgliedern

Mitglieder des Vereins, die in besonderem Maße den Vereinszweck gefördert haben, ohne in gewählten Funktionen für den Verein tätig gewesen zu sein, werden für ihre Tätigkeit vom Verein besonders gewürdigt. Diese Mitglieder können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 15

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen und nur zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.,Amtsgericht Köln VR 6851, Vogelsanger Str. 290 in 50825 Köln.

Mainzden 26.06.2022

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